Folgende Vereinbarung im Formularmietvertrag ist wirksam:
Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
(BGH, Urteil vom 22.10.08 – VIII ZR 283/07)
Der Bundesgerichtshof unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der Farbwahl bei Malerarbeiten während der Mietdauer und bei der Rückgabe der Wohnung. Er vertritt die Meinung, dass man diese zwar während der Mietdauer nicht beschränken, aber für die Rückgabe eine Bandbreite von Farben vorgeben kann, die für weite Mieterkreise annehmbar ist.