Der Bundesgerichtshof hat folgende Klausel für unwirksam erklärt: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass der Vermieter sich bei strittigen Forderungen (hier hatte der Mieter die Miete gemindert) im laufenden Mietverhältnis nicht aus der Kaution bedienen und vom Mieter die Wieder-Austockung verlangen kann.
BGH – Urteil vom 7. Mai 2014, VIII ZR 234/13