Diese Arbeiten sind vom Mieter grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu übernehmen. Arbeitsgeräte und Streumaterial sind dabei nach vorherrrschender Meinung vom Vermieter zu stellen, es sei denn, im Mietvertrag ist dies anders geregelt.
In der Regel reicht es, wenn auf Gehsteigen in der Mitte ein 1 bis
1,5 m breiter Streifen geräumt ist. Streumittel müssen die Schnee- u. Eisglätte abstumpfen, wozu Sand u. Asche gut geeignet sind.
Es muss normalerweise etwa von 7.00 bis 20.00 Uhr geräumt u. gestreut werden. Bei Dauerschneefall sind diese Arbeiten gem. Entscheidung des Bundesgerichtshofes während des Tages zu wiederholen. Deshalb müssen Berufstätige tagsüber für eine Vertretung sorgen.
Von seiten der Gerichte werden ziemlich hohe Anforderungen an die Schnee- u. Eisbeseitigungspflich gestellt. Also lieber einmal zu viel als zu wenig räumen u. streuen! Bei Personenschäden aufgrund von Vernachlässigung des Winterdienstes kann der Mieter unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden.