Eine Klausel die vom Mieter u.a. Folgendes verlangt: "…das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster." ist bezüglich der gesamten Malerarbeiten unwirksam. Bei kundenfeindlichster Auslegung müsste danach der Mieter auch die Fenster und die Wohnungseingangstüre von außen streichen, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
(BGH 10.2.2010 – VIII ZR 222/09)