Im BGB ist bestimmt, dass die Miete spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte (in der Regel der Monate) zu entrichten ist. Für die Rechtzeitigkeit der Überweisung kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es reicht, der Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu erteilen (bei gedecktem Konto).
Die vorgedruckte Vereinbarung „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. …“ ist unwirksam.
(BGH, Urt. v. 5.10.2016 – VIII ZR 222/15)