Laut Meinung des Bundesgerichtshofes ist die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden.
Wenn eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag fehlt, ist die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, durch eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten zu klären.
Zu berücksichtigen sind insbesonder Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
(BGH, VIII ZR 340/06)