Grundsätzlich sind die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter umlagefähig.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Absicht, diese Geräte anzumieten, vorher allen Mietern mitgeteilt wird und nicht eine Mehrheit der Mieter dagegen ist.
Falls diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sind diese Kosten nicht umlagefähig (Heizkostenverordnung § 4, Abs. 2).