Einheitliche Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume sind entweder als Wohnraummietverhältnisse o d e r Mietverhältnisse über andere Räume zu behandeln. Maßgeblich ist, welche Nutzungsart nach den vertraglichen Vereinbarungen überwiegt. Wenn es keine ausdrücklichen Abreden gibt, muß auf Indizien zurückgegriffen werden.
Die berufliche/gewerbliche Nutzung, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt erzielt, führt jedenfalls nicht schon für sich allein dazu, dass von einem Geschäftsraummietverhältnis auszugehen ist.
Wenn bei der Einzelfallprüfung kein Überwiegen der gewerblichen Nutzung festzustellen ist (also auch wenn beide Nutzungsarten gleiches Gewicht hätten), ist von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen.
(BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – VIII ZR 376/13)