Das Amtsgericht Münster hat in einem Fall entschieden, dass eine schon bezahlte Mieterwechselpauschale an den Mieter zurückzuzahlen sei. Die Vereinbarung im Mietvertrag, wegen der diese Pauschale geleistet wurde, ist nach Meinung des Gerichtes unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der mit dem Mieterwechsel verbundene Arbeitsaufwand fällt in den Bereich der Hausverwaltungstätigkeit. Kosten hierfür können dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.
AG Münster, Urteil vom 31.7.2015 – 55 C 1325/15