Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eines niedrigeren Standards hat ein Mieter einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die mindestens den Betrieb eines größeren Gerätes (z.B. einer Waschmaschine) und gleichzeit weiterer üblicher Haushaltsgeräte, wie etwa eines Staubsaugers, ermöglicht.
(BGH, Urteil vom 10.2.2010 – VIII ZR 343/08)