Die Anbringung einer Markise entspricht wie die Aufstellung eines Sonnenschirms oder ähnlichem der üblichen Nutzung eines Balkons oder einer Terrasse, die dem Mieter zur Nutzung überlassen worden ist. Auch wenn die Außenfasssade dafür mit Dübeln oder Schrauben versehen werden muss, liegt darin grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Vermieterinteressen.
(AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 30. Nov. 2011 – 820 C 79/11)