Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine formularmäßige (also vorformulierte) Vereinbarung, wonach eine Mietwohnung in weiß gestrichenem Zustand am Ende der Mietdauer zurüczugeben ist, unwirksam ist und zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führt.
"Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß")im Zeitpungkt der Rückgabe schränkt die Gestaltunsfreiheit des Mieters … in einer Weise ein, die … den Mieter … unangemessen benachteiligt." Die Interessen des Vermieters an einer raschen Weitervermietung bleiben auch bei einer Wohnungsrückgabe in anderen dezenten Farbtönen gewahrt.
(BGH, Beschluß vom 14.12.2010 – VIII ZR 198/10)