Lt. BGH führt diese Einschränkung als Teil der formularmäßig auf den Mieter übertragenen Schönheitsreparaturen zur Unwirksamkeit der kompletten Verpflichtung derartige Arbeiten mieterseits zu übernehmen (BGH 18.Juni 2008 – VIII ZR 224/07).
Leider klingt in der Pressemitteilung über diese Entscheidung an, dass Mieter die Wohnung beim Auszug dann doch nicht in jeglicher Farbe zurückgeben können. Somit wird hier wieder eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen bzw. bestehen gelassen, weil die Grenzen unklar sind.