Um kaum etwas wird soviel gestritten, wie um die Schönheitsreparaturen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Anstreichen der Wände und Decken und das Lackieren von Heizkörpern, Fenstern und Türen.
Schon seit längerem gibt es diesbezüglich Urteile, wonach Vereinbarungen, welche diese Arbeiten während der Mietdauer und auch beim Auszug verlangen, unwirksam sind.
Dies wurde nun auch vom BGH bestätigt, welcher klarstellte, dass dabei durchaus auch eine der beiden Verpflichtungen individuell und wirksam vereinbart sein kann und die Klauselkombination jedoch trotzdem nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt und insgesamt als unwirksam betrachtet wird (BGH, VIII ZR 308/02).
Weiterhin können Klauseln bezüglich der Schönheitsreparaturen während der Mietdauer dadurch unwirksam sein, dass für die Arbeiten zu kurze Fristen angesetzt sind (z. B. in Küche/Bad alle zwei Jahre und in Wohn- und Schlafzimmern alle vier Jahre).
Auch kann die Vereinbarung teilweise unwirksam sein, wenn die Lackarbeiten (an Heizkörpern, Fenstern und Türen) auch während der Fristen von drei bzw. fünf Jahren durchzuführen wären.
Da der Themenkomplex etwas unübersichtlich ist und es auf die im Einzelfall vorliegenden, exakten Vereinbarungen ankommt, sollte man sich diesbezüglich unbedingt von Fachleuten beraten lassen!
(Für Mitglieder ist die Beratung kostenlos.)