Steuerlich sind dies "Haushaltsnahe Handwerkerleistungen" (§ 35 a Abs. 2 EStG). Es können 20 % der Aufwendungen für die Arbeitsleistung nebst Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von € 600,- steuermindernd berücksichtigt werden.
Dies gilt auch für andere Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt: z.B. Austausch von Bodenbelägen, Reparatur von Waschmaschinen und anderen Haushaltsgeräten, usw.