Der BGH zu Fristen für Schönheitsreparaturen

Laut BGH sind vorgedruckte Vereinbarungen, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan durchzuführen hat, unwirksam (BGH VIII ZR 361/03).


Die meisten Formulare, die sich derzeit in Verwendung befinden, enthalten Regelungen, die Malerarbeiten alle 3 Jahre (Küche/Bad), alle 5 Jahre (Schlaf- u. Wohnräume) und alle 7 Jahre (Nebenräume) verlangen, ohne eine objektive Notwendigkeit für die Arbeiten zu berücksichtigen. Im Einzelfall hängt diese natürlich stark vom Nutzungsverhalten des Mieters ab. So könnte z.B. eine kaum zum Kochen benützte Küche eines Junggesellen, der überwiegend außer Haus isst, vielleicht erst nach zehn oder mehr Jahren renovierungsbedürftig sein. Diese Arbeiten „alle 3 Jahre“ oder „mindestens alle 3 Jahre“ zu verlangen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.


Als Folge der unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, hat diese der Vermieter, wie in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehen, selbst zu übernehmen. Der Mieter kann also beim Auszug eine unrenovierte Wohnung hinterlassen und sogar während der Mietdauer notwendige Malerarbeiten vom Vermieter einfordern.


Eine Überprüfung der Mietvertrages lohnt sich!