Eine Quotenabgeltungsklausel, die eine Anpassung des vom Mieter zu zahlenden Anteiles vorsieht, wenn unter- oder überdurchschnittliche Abnutzung der Mietsache vorliegt, jedoch keine konkreten Vorgaben enthält, wie der Anteil konkret zu berechnen ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 5. August 2014 – 7 S 8765/13)