Bei Betriebskostenabrechnungen kommt es vor, dass Kosten für mehrere Häuser, die gemeinsam bewirtschaftet werden, anteilig in die Abrechnung der jeweiligen Anwesen eingestellt werden. Außerdem werden eventuell auch z.B. Hausmeisterkosten um nicht umlagefähige Anteile (etwa für Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben) gekürzt und lediglich der verbleibende Betrag in die Abrechnung übernommen.
Bisher wurde für die formelle Korrektheit der Abrechnung die Angabe der Gesamtbeträge und jeglicher Rechenschritte für die Ermittlung des letztlich angesetzten Betrages erwartet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Januar 2016 können nun diese Angaben in der Abrechnung unterbleiben. Der Ansatz der bereinigten Beträge wird vom BGH als formell ausreichend betrachtet. Bezüglich derartiger Vorverteilungen wird man nun auf das Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verwiesen.
(BGH, Urteil vom 20.1.2016 -VIII ZR 93/15)
Wir finden diese Entscheidung sehr ärgerlich, da damit die Überprüfung und Beurteilung einer Nebenkostenabrechnung erheblich erschwert wird. Dem Mieter wird es vor Ort bei der Hausverwaltung oder dem Vermieter kaum möglich sein, bei der Fülle der Belege auch noch diese Vorverteilungen nachzuvollziehen und zu verstehen. (Hier wird es dann wichtig sein, Kopien derartiger Unterlagen anzufertigen, damit diese dann dem Mietververein zur fachkundigen Einsicht vorgelegt werden können.)