Das Amtsgericht Dortmund hatte über einen Fall zu entscheiden, wo der Winterdienst nach dem Mietvertrag vom Mieter zu erledigen war. Der Vertrag sah jedoch auch vor, diese (und andere )
"…Obliegenheiten… in anderer Weise zu regeln, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint."
Der Vermieter beauftragte ein Firma mit der Durchführung des Winterdienstes und gab dies durch einen Aushang bekannt, ohne diese Umstellung zu begründen. Die Kosten wurden in die nächste Nebenkostenabrechnung eingestellt.
Ein Mieter, der seit 30 Jahren den Winterdienst selbst regelmäßig ausführte, war nicht bereit diese Kosten zu übernehmen. Das Gericht gab ihm Recht, da die Umstellung durch den Vermieter weder begründet wurde noch ein tatsächlicher Grund vorlag.
(AG Dortmund, Urteil vom 19.9.2011 – 414 C 5891/11)