Kosten für Zwischenablesungen beim Auszug (Heizung, Warmwasser u. Kaltwasser) und die Erstellung der Zwischenabrechnungen müssen nicht vom Mieter bezahltt werden. Es handelt sich hierbei um Kosten der Verwaltung, die vom Vermieter zu tragen sind, und nicht um Betriebskosten.
(BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZRS 19/07)