In einer Nebenkosten-Abrechnung betrugen die Kosten für Hausreinigung u. Gartenpflege das Fünf- bis Sechsfache des regional Üblichen. Vor Vergabe dieser Arbeiten wurden nicht mindestens drei Angebote eingeholt. Das Gericht sah hier eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
AG Zossen, AZ 5 C 418/11