Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung bekräftigt, dass ein Vermieter eigene Arbeitsleistungen (oder Leistungen des eigenen Personals) mit den Kosten abrechnen darf, die bei der Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.
Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 41/42
Wir meinen, dass es aber hier besonders wichtig ist, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde. Im Zweifel immer beraten lassen!