Nach dem BGH (Urteil vom 26.10.2005 – VIII ZR 41/05) müssen für die Ermittlung der ortsüblichen Brutto-Miete die zuletzt auf die Wohnung entfallenden t a t s ä c h l i c h e n Betriebskosten angesetzt werden. Durchschnittswerte eines Mietspiegels können hierfür nicht verwendet werden. Dies ist bei einer Teil-Inklusivmiete sicherlich analog zu sehen.
Wenn man im neuen Mietspiegel der Stadt München der Anleitung "Wie wird gerechnet?" und den Erläuterungen zu Arbeitsschritt 1 auf den Seiten 6 u. 7 folgt, kommt man nicht auf die ortsübliche Miete. Lt. BGH wird so eben n i c h t gerechnet! Wie der BGH nachvollziehbar ausführt, wird sich bei der Verwendung von Mietspiegel-Durchschnittswerten für in der Miete enthaltene Nebenkosten eine Brutto-Miete ergeben, die höher oder niedriger als die ortsübliche ist.
Also Mieterhöhungen bei Brutto- u. Teil-Inklusivmieten auf jeden Fall überprüfen lassen!