Bei Betriebskosten wird teilweise nach dem sog. Abflussprinzip abgerechnet, d.h. dass alle im Abrechnungszeitraum geflossenen Zahlungen angesetzt werden, auch wenn diese evtl. für Leistungen aus dem vorherigen oder nächsten Abrechnungszeitraum bezahlt wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH können Heizkosten aber nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden.
Ein Fehler in dieser Hinsicht kann nicht durch die nach § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung vorgesehen Kürzung für nicht verbrauchsabhängige Abrechnungen ausgeglichen werden.
(BGH, Urteil vom 1.2.2012 – VIII ZR 156/11 und vom 20.2.2008 – VIII ZR 49/07)
Da diese Abrechnungen für den Laien meist recht verwirrend sind, sollten Sie bei Zweifeln bei uns Mitglied werden und sich beraten lassen.