Zuerst sollte man prüfen, ob im Mietvertrag Nebenkostenvorauszahlungen mit Abrechnung vereinbart sind (Pauschalen werden z.B. nicht abgerechnet).
Dann dürfen nur die Kostenarten abgerechnet werden, die von der Vorauszahlung umfasst werden.
Weiterhin muss ein vertraglich vereinbarter Umlageschlüssel (die Art und Weise, wie man den Einzelanteil des Mieters errechnet) auch in der Abrechnung beachtet werden (ist keiner vereinbart, geht es nach Wohnflächen). Wobei sich hier allerdings erfahrungsgemäß ein falscher Umlageschlüssel sogar für einen einzelnen Mieter manchmal günstig auswirken kann.
Abschließend sollte man nicht übersehen, die angerechneten Vorauszahlungen zu überprüfen – da gibt es durchaus auch gelegentlich Fehler.
Wenn einzelne Kosten die Werte aus Mietspiegeln oder dem Betriebskostenspiegel überschreiten, sollte man die Abrechnung auf jeden Fall durch uns überprüfen lassen. Ebenso wenn Sie einem unverständlich erscheint!