Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, inwieweit die Berücksichtigung des Leerstandes aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
So kann es in Betracht kommen, auch für die Zeiten des Leerstandes eine fiktive Person anzusetzen und auf diese Weise eine Betreiligung der Vermieters an den Leerstandskosten zu erreichen.
Bei Wasserkosten ist auch eine Aufteilung nach Grundkosten u. Verbrauchskosten denkbar.
Ferner mag es – insbesondere bei geringfügigem Leerstand – im Einzelfall auch angemessen sein, von einer Berücksichtigung ganz abzusehen.
(BGH Hinweisbeschluss vom 8. Jan. 2013 – VIII ZR 180/12)