Teilweise wurde die Meinung vertreten, dass der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels der Wohnung nach drei Jahren verjährt sei. Dies ist lt. Bundesgerichtshofes nicht so: während der Mietzeit ist dieser Anspruch nicht verjährbar.
(BGH, Urteil vom 17.2.2010 – VIII ZR 104/09)