Das Amtsgericht Fürth entschied mit Urteil vom 17.10.2006 (Az 310 C 1727/06) dass ein Mieter wegen Sanierungsarbeiten an einer Brücke, in deren Nähe seine Mietwohnung liegt, nicht die Miete mindern kann, weil die Sanierungsarbeiten ein allgemeines Lebensrisiko darstellen, das beim Mieter verbleibt und nicht auf den Vermieter übergeht.
Man kann sicherlich nicht jeden von "außen" kommenden Mangel als Lebensrisiko des Mieters abtun – bevor die Miete gemindert wird sollte aber auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.