In den letzten Jahren gab es immer wieder mieterfreundliche Urteile zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Klauseln über Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten in der Wohnung). Von Vermieterseite wurde versucht, als Ausgleich für den Wegfall dieser Arbeiten durch den Mieter bei Mieterhöhung einen Zuschlag dafür einzuführen. Dies wurde teilweise sogar von manchen Gerichten akzeptiert. Wobei es fraglich war, in welcher Höhe ein derartiger Zuschlag angesetzt werden kann. Andere Gerichte hatten einen derartigen Zuschlag abgelehnt.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden ( so jedenfalls die Pressemitteilung – im Druck liegt das Urteil noch nicht vor), dass derartige Zuschläge selbst in geringer Höhe nicht möglich sind.