Wenn bei den drei als Vergleichsobjekte für eine Mieterhöhung herangezogenen Mietwohnungen zwei erheblich von der Größe der Wohnung, für die die Miete erhöht werden soll, abweichen (hier: 40 % u. 47 %), ist das Zustimmungsverlangen unwirksam.
(AG Kandel, Urteil vom 31.12. 2011 – 1 C 301/11)
Ähnlich das LG Potsdam:
Die Wohnung des Mieters im entschiedenen Rechtsstreit ist 65,68 m² groß. Eine Vergleichswohnung mit 90 m² fand man noch akzeptabel, nicht andere mit 102,94 m². Das Gericht ging davon aus, dass man sich an den Kategorien des Mietspiegel orientieren kann, wobei hier eine Kategorie 60 bis 90 m² war, die nächste lautete "über 90 m²".
(LG Potsdam, Urteil vom 12.10.2011 – 4 S 115/11)