Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes ist bei einer vereinbarten Fläche diese bei Mieterhöhungen zugrunde zu legen. Es sei denn, die tatsächliche Fläche ist um mehr als 10 % größer.
(BGH – VIII ZR 138/06)
Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes ist bei einer vereinbarten Fläche diese bei Mieterhöhungen zugrunde zu legen. Es sei denn, die tatsächliche Fläche ist um mehr als 10 % größer.
(BGH – VIII ZR 138/06)