Ein Sachverständiger kann sich bei seinem Gutachten über die Miethöhe nicht nur auf Angebots- u. Neuvermietungsmieten beziehen und die Bestandsmieten unberücksichtigt lassen, selbst wenn er von den ermittelten Mieten Abschläge vornimmt.
(LG Kiel, Urteil vom 22.1.14)
Das Landgericht Gießen hat das in einem ähnlichen Fall auch so gesehen.
(LG Gießen, Urteil vom 24.1.14)
Der Bundesgerichtshof meinte hierzu: …Der Vermieter kann … nur die Miete verlangen, die als zu ermittelnde Einzelvergleichsmiete innerhalb der Spanne der durch Neuvermietung und Bestandsmietenänderungen der letzten vier Jahre geprägten ortsüblich Vergleichsmiete in dem betreffenden Gebiet liegt.