Eine Eigenbedarfskündigung wurde damit begründet, dass der Vermieter die Wohnung für seine Tochter benötigt, die dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand begründen möchte. Der Lebensgefährte wurde in der Kündigung nicht namentlich benannt.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof entschied, die Begründung der Kündigung wäre ausreichend und die Nennung des Namens des Lebensgefährten sei nicht notwendig gewesen.
BGH Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13