Ein vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht des Mieters von mehr als 4 Jahren ist bei einem Staffelmietvertrag unwirksam. Es kann deshalb von Mieterseite jederzeit, also auch schon vor Ablauf von 4 Jahren, gekündigt werden.
Bei anderen als Staffelmietverträgen kommt es für die Frage der Wirksamkeit auf verschiedene Umstände an (z.B. individuell oder formularmäßig vereinbart, Kompensation für den Verzicht). Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.