Wenn Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage nicht zulässig. Dies ist offensichtlich der Fall, wenn beide Bestandteile e i n e s schriftlichen Vertrages sind. Aber auch wenn dafür jeweils ein eigener schriftlicher Vertrag besteht, würde man in der Regel ein einheitliches Mietverhältnis annehmen, wenn Wohnung u. Garage auf dem selben Grundstück liegen.
(BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10)
Dieses Urteil bestätigt eigentlich nur die auch schon bisher vorherrschende Rechtsauffassung zu diesem Thema. Da im Einzelfall die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind, sollte man sich als Betroffener auf jeden Fall beraten lassen. Dies ist im Rahmen der Mitgliedschaft bei uns möglich.