Ein Vermieter hat den Zugang einer Kündigung, die ihm per Einwurfeinschreiben zugesandt wurde, bestritten. Der Mieter hatte den Einlieferungsschein und einen Auslieferungsbeleg. Der Vermieter behauptete, er habe kein Einwurfeinschreiben erhalten, daher müsse eine Fehlzustellung in einen anderen Briefkasten erfolgt sein.
Das AG Erfurt befand, dieser Einwand reiche nicht aus, da er bloß abstrakt u. ohne weiteren Beweisantritt einen anderen Geschehensablauf darlege. Die Kündigung wurde als zugegangen betrachtet.
(AG Erfurt, Urteil v. 20.6.2007 – 5 C 1734/06)
Dies bestätigt unsere Beratungspraxis, wonach wir in der Regel eher zum Einwurfeinschreiben raten, welches eben eingeworfen wird, unabhängig davon ob der Vermieter oder ein Familienangehöriger zu Hause ist.