Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach die Parteien wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten und diese erst nach Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig ist, ist gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshof unwirksam – jedenfalls, wenn es sich um eine vorfomulierte Vereinbarung handelt.
Als Begründung wird gegeben, dass einerseits die 4 Jahre nicht ab Vertragsabschluss zu laufen beginnen und andererseits die Kündigung erst nach 4 Jahren möglich wäre, was im Ergebnis zur Überschreitung der bei vorformulierten Vereinbarungen höchstzulässigen Bindung auf 4 Jahre führen würde.
(BGH, Urteil vom 8.12.2010 – VIII ZR 86/10)
Da es verschiedene Vertragsgestaltungen u. Entscheidungen zu diesem Thema gibt, solte man sich bei Problemen mit Kündigungsausschlüssen unbedingt individuell von uns beraten lassen. Und zum Glück gibt es auch bei gültigen Ausschlüssen evtl. doch noch Möglichkeiten, vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden.